Wer darf eine Elektroinstallation kontrollieren?
Periodische Kontrollen und Abnahmekontrollen dürfen nur Kontrollorgane mit einer Kontrollbewilligung des ESTI durchführen, die an der Installation nicht beteiligt waren. Der Eigentümer wählt und bezahlt das Kontrollorgan; die Bewilligung steht im öffentlichen ESTI-Verzeichnis.
Veröffentlicht 28. Oktober 2026 · Herausgegeben von Luca Obi – fox directories · Wie wir arbeiten

Kurz gesagt
Elektrische Installationen kontrollieren dürfen nach der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) nur bestimmte Kontrollorgane. Für Eigentümer zählen vor allem zwei: unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen. Beide brauchen eine Kontrollbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI [1, Art. 26]. Wer die Installation geplant, gebaut, geändert oder repariert hat, darf sie nicht unabhängig kontrollieren [1, Art. 31].
Die vier Kontrollorgane
Die NIV kennt vier Kontrollorgane [1, Art. 26 Abs. 1]:
- Unabhängige Kontrollorgane: private Personen oder Betriebe mit Kontrollbewilligung.
- Akkreditierte Inspektionsstellen: ebenfalls mit Kontrollbewilligung, zusätzlich akkreditiert nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung [1, Art. 26 Abs. 4].
- Netzbetreiberinnen: Sie überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise und machen Stichproben. Die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorgans dürfen sie nur über eine rechtlich und finanziell unabhängige Einheit oder ausserhalb ihres eigenen Netzes übernehmen [1, Art. 26 Abs. 3, Art. 33].
- Das ESTI als Aufsichtsbehörde [1, Art. 34].
Unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Inspektionsstelle?
Für gewöhnliche Wohn- und Geschäftshäuser genügt ein unabhängiges Kontrollorgan; die NIV lässt Abnahme- und periodische Kontrollen durch beide Arten zu [1, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3].
Nur akkreditierte Inspektionsstellen dürfen kontrollieren [1, Art. 32 Abs. 2]:
- Spezialinstallationen mit besonderem Gefährdungspotenzial, etwa in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 2, in Bergwerken oder in bestimmten explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen 0/20 und 1/21 ausserhalb von Tankstellen und Werkstätten) [1, Anhang Ziff. 1]. Arzt-, Physio- und Zahnarztpraxen ausserhalb von Kliniken kontrolliert dagegen ein unabhängiges Kontrollorgan [1, Anhang Ziff. 2.3.4];
- Installationen, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung erstellt haben, etwa ein Betrieb, der nur für Photovoltaik- oder Alarmanlagen bewilligt ist [1, Art. 12–15].
In diesen Fällen muss der Eigentümer den Auftrag dem ESTI melden [1, Art. 32 Abs. 3].
Was es für eine Kontrollbewilligung braucht
Eine Person erhält die Kontrollbewilligung, wenn sie [1, Art. 27 Abs. 1]:
- fachkundig ist (etwa mit der höheren Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte oder auf den anderen Wegen nach [1, Art. 8]) oder die Prüfungsteile der Berufsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden (so seit 1. Januar 2024; vorher war die ganze Berufsprüfung verlangt);
- sich laufend weiterbildet;
- aktuelle interne Arbeitsanweisungen für die Kontrolle hat;
- über geeignete, kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
Ein Betrieb erhält sie, wenn er für die Kontrollen eine solche Person einsetzt und die übrigen Bedingungen erfüllt [1, Art. 27 Abs. 2]. Die Bewilligung ist unbefristet, gilt in der ganzen Schweiz und ist nicht übertragbar; sie nennt die Personen, die kontrollieren dürfen [1, Art. 27 Abs. 3 und 4]. Sie erlischt, wenn im Betrieb niemand mit den nötigen Fachkenntnissen mehr angestellt ist [1, Art. 28 Abs. 3].
Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle, periodische Kontrolle
- Schlusskontrolle: Der Installationsbetrieb kontrolliert seine eigene Arbeit vor der Übergabe an den Eigentümer und hält das Ergebnis im Sicherheitsnachweis fest [1, Art. 24 Abs. 2 und 4]. Das ist eine betriebsinterne Kontrolle, keine unabhängige.
- Abnahmekontrolle: Bei Installationen mit einer Kontrollperiode unter 20 Jahren, etwa Gaststätten, Büros oder Werkstätten, und bei Energieerzeugungsanlagen mit Netzanschluss wie Photovoltaik muss der Eigentümer innert sechs Monaten nach der Übernahme ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle beiziehen [1, Art. 35 Abs. 3]. Bei Installationen mit 20-jähriger Periode genügt die Schlusskontrolle des Installateurs [1, Art. 35 Abs. 1].
- Periodische Kontrolle: Nach Ablauf der Kontrollperiode, auf schriftliche Aufforderung der Netzbetreiberin [1, Art. 36 Abs. 1, Anhang].
- Kontrolle bei Handänderung: Bei Installationen mit 10- oder 20-jähriger Periode, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt [1, Anhang Ziff. 3]. Der Erbgang allein ist nach dem ESTI keine Handänderung, die Erbteilung schon [9].
Warum der Installateur seine Anlage nicht selbst abnehmen darf
Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war, darf weder die Abnahmekontrolle noch die periodische Kontrolle noch Stichprobenkontrollen übernehmen [1, Art. 31]. Das ESTI begründet die Trennung so: Die Kontrolle soll eine Person durchführen, die neutral, objektiv und unbefangen prüfen kann. Dürfte das Kontrollorgan die Mängel selbst beheben, bestünde die Gefahr, dass es sich auch von finanziellen Eigeninteressen leiten liesse [2].
Die Trennung gilt in beide Richtungen: Der Elektroinstallateur, der im Haus gearbeitet oder Mängel behoben hat, darf nicht periodisch kontrollieren; das Kontrollorgan darf die gefundenen Mängel nicht selbst beheben [3]. Ein Kontrollorgan, das für einen Installateur dessen Schlusskontrolle übernommen hat, darf an derselben Installation danach keine unabhängigen Kontrollen machen [4]. Verstösse sind strafbar [1, Art. 42 Bst. c Ziff. 6].
Die Bewilligung im ESTI-Verzeichnis prüfen
Das ESTI muss ein öffentliches Verzeichnis der Kontrollbewilligungen führen und widerrufene Bewilligungen sofort entfernen [1, Art. 29]. Sie finden es auf der ESTI-Website unter «Dokumentation» > «Bewilligungsverzeichnisse» als «Verzeichnis Installations- und Kontrollbewilligungen» [5]:
- ESTI-Übersicht: https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/bewilligungsverzeichnisse
- Verzeichnis: https://verzeichnisse.esti.ch/de/aikb.htm (Suche nach Name, Ort, PLZ mit Umkreis oder Bewilligungsnummer)
Prüfen Sie, ob der Betrieb und die Person, die bei Ihnen kontrolliert, dort aufgeführt sind; die Bewilligung nennt die berechtigten Personen [1, Art. 27 Abs. 4]. Das ESTI weist darauf hin, dass das Verzeichnis nicht immer auf dem neusten Stand ist, weil ihm Änderungen nicht immer gemeldet werden [6]. Bei Zweifeln fragen Sie das Kontrollorgan nach seiner Bewilligungsnummer – Kontrollbewilligungen tragen Nummern mit «K-» [6] – oder erkundigen Sie sich beim ESTI.
Wer wählt und wer bezahlt?
Der Eigentümer wählt das Kontrollorgan selbst und erteilt den Auftrag [1, Art. 32 Abs. 1][7][8]. Die Netzbetreiberin teilt keines zu, sie fordert nur den Sicherheitsnachweis ein [1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1][7][8]. Die Kosten der Kontrolle trägt der Eigentümer; die Behebung allfälliger Mängel stellt der Installateur zusätzlich in Rechnung [7][8]. Eine feste Gebühr schreibt die NIV für private Kontrollorgane nicht vor; es lohnt sich, Offerten einzuholen.
Den fertigen Sicherheitsnachweis prüft die Netzbetreiberin stichprobenweise und weist unvollständige oder offensichtlich falsche Nachweise zurück [1, Art. 33 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1]. Für Fragen zum Einzelfall sind die Netzbetreiberin oder das ESTI zuständig.
Quellen
- Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV), SR 734.27, Stand am 31. Oktober 2025. Schweizerischer Bundesrat, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de – abgerufen am 28.10.2026
- Keine Mängelbehebung durch Kontrollorgane (Bulletin 5/2012). Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2012_2011/2012-05_kontrollorgane_d.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen (Infoblatt, Oktober 2017). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/Infoblatt_Periodische_Kontrolle_de_NT.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- FAQ «Periodische Kontrollen, Sicherheitsnachweise» (letztes Update 22.07.2021). ESTI. https://www.esti.admin.ch/de/themen/faq/periodische-kontrollen-sicherheitsnachweise – abgerufen am 28.10.2026
- Bewilligungsverzeichnisse. ESTI. https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/bewilligungsverzeichnisse – abgerufen am 28.10.2026
- Änderung von Installations- und Kontrollbewilligungen (Bulletin 7/2016). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2016_2015/2016-07_aenderung_inst_kontr_bewilligungen_d.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Sicherheitsprüfung – Häufig gestellte Fragen. Primeo Energie (Netzbetreiberin). https://primeo-energie.ch/magnolia/dam/jcr:32b9ed92-774a-434e-bb37-182b3e423e68/FAQ%20Periodische%20Sicherheitspr%C3%BCfung_0125.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Informationsblatt Periodische Hausinstallationskontrolle (2023). BKW Energie AG, Power Grid. https://www.bkw.ch/fileadmin/user_upload/03_Energie/03_04_Stromnetz/Netzanschluss/BKW_Infoblatt_Hausinstallationskontrolle_DE_def_2023.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Kontrolle bei Handänderung (Bulletin 3/2019). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2019-2020/2019-03_handaenderung_d_3.pdf – abgerufen am 28.10.2026
Dieser Artikel fasst die genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Beratung. Verbindlich ist der Wortlaut der Quellen; im Einzelfall geben die dort genannten Stellen Auskunft.