Sicherheitsnachweis Elektro: Wann ist die Kontrolle fällig?
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) belegt, dass eine Elektroinstallation den Vorschriften entspricht. Fällig ist er nach Neubau oder Umbau, periodisch alle 1 bis 20 Jahre und bei Verkauf, wenn die letzte Kontrolle über fünf Jahre zurückliegt (Perioden von 10 oder 20 Jahren). Zahlen muss der Eigentümer.
Veröffentlicht 28. Oktober 2026 · Herausgegeben von Luca Obi – fox directories · Wie wir arbeiten

Was ist der Sicherheitsnachweis?
Der Sicherheitsnachweis, kurz SiNa, ist das Dokument, mit dem der Eigentümer belegt, dass seine elektrischen Installationen den grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Störungsfreiheit entsprechen. Für diesen Zustand ist der Eigentümer oder sein bezeichneter Vertreter verantwortlich, und er muss den Nachweis auf Verlangen vorlegen [1, Art. 5 Abs. 1]. Der SiNa enthält unter anderem die Adresse der Installation, ihre Beschreibung, die Kontrollperiode, den Installateur und das Ergebnis der Kontrolle; unterschreiben müssen ihn die Personen, die kontrolliert haben, und eine kontrollberechtigte Person des Bewilligungsinhabers [1, Art. 37 Abs. 2].
Einen Sicherheitsnachweis gibt es erst, wenn die Installation mängelfrei ist oder die Mängel behoben sind [2][5][7].
Wann braucht es einen Sicherheitsnachweis?
Nach Neubau, Umbau oder Erweiterung. Der Installateur prüft während der Arbeiten (Erstprüfung) und vor der Übergabe (Schlusskontrolle) und übergibt dem Eigentümer den SiNa. Der Eigentümer meldet der Netzbetreiberin den Abschluss und stellt ihr den SiNa zu [1, Art. 24]. Bei Installationen mit 20-jähriger Kontrollperiode genügt dieser SiNa des Installateurs [1, Art. 35 Abs. 1]. Bei kürzeren Perioden und bei Energieerzeugungsanlagen mit Netzverbindung, etwa Photovoltaik, muss der Eigentümer innert sechs Monaten zusätzlich eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen [1, Art. 35 Abs. 3].
Lässt der Eigentümer kleine Arbeiten wie Reparaturen oder das Auswechseln von Geräten, Lampen oder Steckdosen von einem Installateur mit Bewilligung ausführen, kann nach einer Weisung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) ein Protokoll der Erstprüfung statt eines formellen SiNa genügen, wenn alle Bedingungen der Weisung erfüllt sind. Eine allfällige Abnahmekontrolle bleibt vorbehalten [6, Ziff. 4].
Periodisch. Die Netzbetreiberin fordert den Eigentümer mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den SiNa bis zum Ende der Periode einzureichen [1, Art. 36 Abs. 1].
Bei Verkauf, Schenkung oder Erbteilung (Handänderung). Installationen mit 10- oder 20-jähriger Periode müssen bei jeder Handänderung kontrolliert werden, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt [1, Anhang Ziff. 3]. Der Erbgang allein, also der Übergang an die Erbengemeinschaft beim Tod, gilt nach dem ESTI nicht als Handänderung, die Erbteilung und der Erbvorbezug dagegen schon. Der Verkauf einer Stockwerkeinheit ist eine Handänderung, der Verkauf eines gewöhnlichen Miteigentumsanteils nicht [11]. Ob die alte oder die neue Eigentümerschaft die Kontrolle veranlasst, legt die NIV nicht fest; eine Netzbetreiberin empfiehlt, das im Kaufvertrag zu regeln [7].
Kontrollperioden nach NIV
Auszug aus dem Anhang der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) [1]:
- 1 Jahr: Baustellen und Märkte (Ziff. 2.1).
- 3 Jahre: explosionsgefährdete Bereiche von Tankstellen und Fahrzeugwerkstätten sowie übrige explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 2 und 22 (Ziff. 2.2).
- 5 Jahre: unter anderem Hotels, Gaststätten, Alters- und Pflegeheime, Schulhäuser; Bistros, Cafés, Take-aways; öffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge; Installationen mit Teilen nach «Nullung Schema III» (Ziff. 2.3.3, 2.3.8, 2.3.9, 2.3.11).
- 10 Jahre: unter anderem Bürogebäude, Verkaufslokale, gewerbliche Werkstätten, landwirtschaftliche Betriebe (Ziff. 2.4).
- 20 Jahre: alle übrigen Installationen – darunter fallen gewöhnliche Wohnungen und Einfamilienhäuser, sofern keine kürzere Periode greift (Ziff. 2.5).
Spezialinstallationen mit besonderem Gefährdungspotenzial, etwa medizinisch genutzte Räume der Gruppe 2, kontrolliert eine akkreditierte Inspektionsstelle; dafür gelten eigene Perioden [1, Art. 32 Abs. 2, Anhang Ziff. 1]. Arztpraxen mit Untersuchungs- und Behandlungsräumen, Physiotherapie- und Zahnarztpraxen ausserhalb von Kliniken kontrolliert dagegen ein unabhängiges Kontrollorgan alle fünf Jahre [1, Anhang Ziff. 1.3.6, 2.3.4]. Energieerzeugungsanlagen haben dieselbe Periode wie das Gebäude, an das sie angeschlossen sind [1, Anhang Ziff. 4].
Wer darf kontrollieren?
Der Eigentümer beauftragt ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle seiner Wahl [1, Art. 32 Abs. 1][2]. Beide brauchen eine Kontrollbewilligung des ESTI [1, Art. 26 Abs. 2]. Das ESTI führt ein öffentliches Verzeichnis der Kontrollbewilligungen [1, Art. 29][10].
Unabhängig heisst: Wer die Installation geplant, erstellt, geändert oder instand gestellt hat, darf weder die Abnahmekontrolle noch die periodische Kontrolle durchführen [1, Art. 31]. Der Elektroinstallateur, der im Haus gearbeitet hat, scheidet also aus. Umgekehrt darf das Kontrollorgan die Mängel, die es findet, nicht selbst beheben [2][4].
Ablauf der periodischen Kontrolle
- Aufforderung: Die Netzbetreiberin schreibt den Eigentümer an – nicht die Mieter [1, Art. 36 Abs. 1][9]. Bei Stockwerkeigentum ist jeder Eigentümer für die Installationen in seiner Einheit zuständig, die Gemeinschaft für Treppenhaus, Waschraum und andere gemeinsame Teile [9].
- Auftrag: Der Eigentümer beauftragt ein Kontrollorgan, am besten gleich nach Erhalt der Aufforderung [2].
- Kontrolle: Ist alles in Ordnung, stellt das Kontrollorgan den SiNa aus [2].
- Mängelbericht: Findet es Mängel, hält es sie in einem Bericht fest. Der Eigentümer lässt sie von einem Installateur mit Installationsbewilligung beheben; das darf auch der bisherige «Hauselektriker» sein [4][7].
- Erledigungsanzeige: Der Installateur bestätigt dem Kontrollorgan auf dem Bericht mit Datum und Unterschrift, dass die Mängel behoben sind; ein Anruf genügt nicht [5][8]. Das Kontrollorgan entscheidet, ob es eine Nachkontrolle macht, und stellt dann den SiNa aus [5].
- Einreichen: Oft schickt das Kontrollorgan der Netzbetreiberin eine Kopie. Verantwortlich dafür, dass der SiNa rechtzeitig dort eintrifft, bleibt aber der Eigentümer [2].
Fristen und was bei Versäumnis geschieht
Die Frist kann bis höchstens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode verlängert werden. Fehlt der SiNa trotz zweimaliger Mahnung, übergibt die Netzbetreiberin den Fall dem ESTI [1, Art. 36 Abs. 3], das die Kontrolle mit einer Verfügung durchsetzen kann [3]. Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden; bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr unterbricht das Kontrollorgan den Strom zum betroffenen Teil sofort [1, Art. 40 Abs. 1]. Bleiben Mängel trotz Fristen bestehen, kann das ESTI die Behebung auf Kosten des Eigentümers anordnen oder den Strom unterbrechen lassen und die Gebäudeversicherung informieren [1, Art. 40 Abs. 3bis und 4].
Den SiNa und seine Grundlagen bewahrt der Eigentümer mindestens eine Kontrollperiode lang auf [1, Art. 5 Abs. 2].
Wer bezahlt, und was kostet es?
Die Kontrolle bezahlt der Eigentümer als Auftraggeber; die Mängelbehebung stellt der Installateur zusätzlich in Rechnung [7][8]. Bei einer Stichprobenkontrolle durch Netzbetreiberin oder ESTI zahlt der Eigentümer nur, wenn Mängel gefunden werden [1, Art. 39 Abs. 2].
Einen festen Tarif sieht die NIV für die Kontrolle durch ein privates Kontrollorgan nicht vor. Der Preis hängt vom Angebot des Kontrollunternehmens ab, dazu kommen die Kosten der Mängelbehebung und gegebenenfalls einer Nachkontrolle. Vergleichen Sie darum Offerten. Fragen zum Einzelfall, etwa zu Fristen, beantwortet die Netzbetreiberin, die Sie angeschrieben hat.
Quellen
- Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV), SR 734.27, Stand am 31. Oktober 2025. Schweizerischer Bundesrat, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen (Infoblatt, Oktober 2017). Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/Infoblatt_Periodische_Kontrolle_de_NT.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Niederspannungsinstallationen (Themenseite, letztes Update 27.02.2026). ESTI. https://www.esti.admin.ch/de/themen/niederspannungsinstallationen – abgerufen am 28.10.2026
- Keine Mängelbehebung durch Kontrollorgane (Bulletin 5/2012). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2012_2011/2012-05_kontrollorgane_d.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- NIV Fact-Sheet (32): Mängelbehebung nach periodischer Kontrolle, Stand 1. Mai 2020. Bundesamt für Energie BFE. https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/5091 – abgerufen am 28.10.2026
- ESTI-Weisung Nr. 221, Version 0621: Meldepflichten bei allgemeinen und eingeschränkten Installationsbewilligungen, gültig ab 01.07.2021. ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/ESTI_221_0621_DEnew0322.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Sicherheitsprüfung – Häufig gestellte Fragen. Primeo Energie (Netzbetreiberin). https://primeo-energie.ch/magnolia/dam/jcr:32b9ed92-774a-434e-bb37-182b3e423e68/FAQ%20Periodische%20Sicherheitspr%C3%BCfung_0125.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Informationsblatt Periodische Hausinstallationskontrolle (2023). BKW Energie AG, Power Grid. https://www.bkw.ch/fileadmin/user_upload/03_Energie/03_04_Stromnetz/Netzanschluss/BKW_Infoblatt_Hausinstallationskontrolle_DE_def_2023.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Arten des Eigentums und Aufforderung zur periodischen Kontrolle (Bulletin 5/2015). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2016_2015/2015-05_eigentum_d.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Bewilligungsverzeichnisse. ESTI. https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/bewilligungsverzeichnisse – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Kontrolle bei Handänderung (Bulletin 3/2019). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2019-2020/2019-03_handaenderung_d_3.pdf – abgerufen am 28.10.2026
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