Elektroarbeiten als Laie: Was ist erlaubt, was wird kontrolliert?
Ohne Bewilligung dürfen Laien in der selbst bewohnten Wohnung nur einzelne Steckdosen und Schalter an bestehenden einphasigen Stromkreisen mit 30-mA-Fehlerstromschutz installieren und Lampen montieren. Steckdosen und Schalter prüft danach ein Inhaber einer Kontrollbewilligung.
Veröffentlicht 28. Oktober 2026 · Herausgegeben von Luca Obi – fox directories · Wie wir arbeiten

Der Grundsatz: Elektroarbeiten brauchen eine Bewilligung
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder instand stellt oder Geräte fest anschliesst, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI [1, Art. 6]. Elektromaterial wie Steckdosen, Schalter oder Kabel darf zwar jeder im Baumarkt kaufen. Einbauen dürfen Laien es aber nur in wenigen, genau umschriebenen Fällen [2].
Was Laien ohne Bewilligung tun dürfen
Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) erlaubt Personen ohne Bewilligung zwei Arten von Arbeiten [1, Art. 16 Abs. 2]:
- Einzelne Steckdosen und Schalter installieren, aber nur, wenn alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: - in einer bestehenden Installation, - in Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen, und den zugehörigen Nebenräumen, - hinter einem Verbraucherüberstromunterbrecher (Sicherung), - an einem einphasigen Endstromkreis, - der durch einen Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD) mit höchstens 30 mA Nennauslösestrom geschützt ist.
- Lampen und die zugehörigen Schalter in selbst bewohnten Wohn- und Nebenräumen montieren und demontieren.
Fall 1 gilt seit dem 1. Januar 2018 in dieser engeren Form; das ESTI begründet die Einschränkung mit Missbräuchen unter der früheren Regelung. Die Regel für Lampen blieb unverändert [2].
Was nicht erlaubt ist
Alles, was über diese zwei Fälle hinausgeht, braucht eine Installationsbewilligung. Aus den Bedingungen oben folgt unter anderem:
- keine neuen Stromkreise, denn erlaubt sind nur Arbeiten in einer bestehenden Installation; ob eine Arbeit noch darunter fällt, beantwortet im Zweifel ein Installateur oder das ESTI;
- keine Steckdosen oder Schalter an Stromkreisen ohne 30-mA-Fehlerstromschutz und keine an dreiphasigen Stromkreisen;
- keine Arbeiten in Räumen, die Sie nicht selbst bewohnen – auch nicht in einer eigenen, aber vermieteten Wohnung;
- kein fester Anschluss von Geräten wie einer Wallbox, denn der feste Anschluss von Erzeugnissen ist nach Art. 6 bewilligungspflichtig [1].
Wer ohne Bewilligung darüber hinaus arbeitet, macht sich strafbar [1, Art. 42 Bst. a]. Bei Vorsatz droht eine Busse bis 100 000 Franken [2][3, Art. 55].
Ausgebildete Fachleute wie Elektroinstallateure EFZ, fachkundige Personen und seit dem 1. Juli 2024 auch Montage-Elektriker EFZ, die zur Erstprüfung befähigt sind, dürfen in eigenen oder selbst bewohnten Wohnräumen mehr tun. Auch ihre Arbeiten müssen aber kontrolliert werden [1, Art. 16 Abs. 1 und 3].
Was danach kontrolliert werden muss – und von wem
Steckdosen und Schalter (Fall 1): Diese Arbeiten muss ein Inhaber einer Kontrollbewilligung des ESTI kontrollieren. Die kontrollierende Person übergibt dem Eigentümer den Sicherheitsnachweis [1, Art. 16 Abs. 3]. Nach dem ESTI hat die Kontrolle möglichst zeitnah zu erfolgen; es hält fest, dass diese Vorschrift zu oft nicht befolgt wird [2].
Lampen und zugehörige Schalter (Fall 2): Hier ist keine Kontrolle vorgeschrieben [2].
Arbeiten von Fachleuten in der eigenen Wohnung: Auch sie müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden, mit Sicherheitsnachweis an den Eigentümer [1, Art. 16 Abs. 3].
Wer eine Kontrollbewilligung hat, steht im öffentlichen Verzeichnis des ESTI [1, Art. 29][4]. Kontrollorgane mit Kontrollbewilligung arbeiten im Auftrag des Eigentümers und stellen den Sicherheitsnachweis aus [1, Art. 32 Abs. 1].
Unterlassene Kontrollen können bei der nächsten periodischen Kontrolle auffallen: Das ESTI nennt Laieninstallationen gegen die Regeln der Technik ausdrücklich als einen Grund, warum Installationen periodisch geprüft werden [5]. Netzbetreiberinnen und ESTI machen zudem Stichprobenkontrollen; findet man dabei Mängel, zahlt der Eigentümer die Kontrolle [1, Art. 39].
Mieterinnen und Mieter
Die NIV knüpft an die selbst bewohnten Räume an, nicht an das Eigentum. Mieter fallen also unter Art. 16 Abs. 2 [1]. Den Sicherheitsnachweis erhält aber der Eigentümer, weil er für die Installation verantwortlich ist [1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3].
Zusätzlich gilt das Mietrecht: Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache darf der Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen [6, Art. 260a Abs. 1]. Mängel, die er nicht selbst beheben muss, meldet er dem Vermieter [6, Art. 257g]; die NIV verlangt ebenfalls, dass Nutzer festgestellte Mängel dem Eigentümer unverzüglich melden [1, Art. 5 Abs. 4].
Ladestation fürs Elektroauto
Eine fest angeschlossene Ladestation ist keine Laienarbeit: Sie fällt nicht unter Art. 16 Abs. 2 und braucht einen Betrieb mit Installationsbewilligung [1, Art. 6]. Der Anschluss von Ladeinfrastruktur muss der Netzbetreiberin vorher gemeldet werden; das erledigt der Installationsbetrieb [7, Ziff. 3]. Mieter brauchen die schriftliche Zustimmung des Vermieters [6, Art. 260a]. Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 eine Änderung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung geschickt, nach der Eigentümer von Wohnliegenschaften auf Verlangen von Mietern oder Stockwerkeigentümern die Grundinstallation erstellen müssten, sofern das zumutbar ist. Die Vernehmlassung lief bis 12. Oktober 2026; geltendes Recht ist das noch nicht [8].
Haftung
Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass seine Installationen ständig sicher sind, und Mängel unverzüglich beheben lassen [1, Art. 5 Abs. 1 und 3]. Als Eigentümer eines Gebäudes haftet er für Schäden aus fehlerhafter Herstellung oder mangelhaftem Unterhalt [6, Art. 58 Abs. 1]. Das ESTI weist darauf hin, dass ein Unfall wegen unsachgemässer Laienarbeit für den Eigentümer haftpflichtrechtliche Folgen haben kann [2].
Bei Unsicherheit, ob eine Arbeit erlaubt ist, gibt das ESTI Auskunft. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV), SR 734.27, Stand am 31. Oktober 2025. Schweizerischer Bundesrat, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de – abgerufen am 28.10.2026
- Verkauf von Elektromaterial und Laieninstallationen (Bulletin 6/2018). Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2017_2018/2018-06_verkauf_elektromaterial_d.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG), SR 734.0, Stand am 1. April 2026. Bundesversammlung, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/19/259_252_257/de – abgerufen am 28.10.2026
- Bewilligungsverzeichnisse. ESTI. https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/bewilligungsverzeichnisse – abgerufen am 28.10.2026
- Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen (Infoblatt, Oktober 2017). ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/Infoblatt_Periodische_Kontrolle_de_NT.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026. Bundesversammlung, Fedlex. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de – abgerufen am 28.10.2026
- ESTI-Weisung Nr. 221, Version 0621: Meldepflichten bei allgemeinen und eingeschränkten Installationsbewilligungen, gültig ab 01.07.2021. ESTI. https://www.esti.admin.ch/inhalte/ESTI_221_0621_DEnew0322.pdf – abgerufen am 28.10.2026
- Bundesrat will Zugang zu Ladeinfrastruktur zu Hause verbessern (Medienmitteilung vom 19.06.2026). Der Bundesrat. https://www.admin.ch/de/newnsb/66VYsJf9n5dbavk-IhLan – abgerufen am 28.10.2026
Dieser Artikel fasst die genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Beratung. Verbindlich ist der Wortlaut der Quellen; im Einzelfall geben die dort genannten Stellen Auskunft.